- Draufgabe
- Naturalrabatt exklusive (selten)
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Drauf|ga|be 〈f. 19〉 = Handgeld (2)* * *
Drauf|ga|be, die:a) etw., was [beim Vertrags- od. Kaufabschluss] zugegeben wird:er wollte noch ein Bild als D.;b) (österr., sonst landsch.) Dreingabe;* * *
Draufgabe,Angeld, Draufgeld, Handgeld, Ạrrha, Leistung, die zum Zeichen eines Vertragsabschlusses erbracht wird; sie gilt im Zweifel nicht als Reugeld oder Zugabe und ist, wenn der Vertrag aufgehoben wird, zurückzugeben (§§ 336 ff. BGB). - In Österreich (§ 908 ABGB) kann das Angeld bei schuldhafter Nichterfüllung vom anderen Teil behalten beziehungsweise in doppeltem Umfange zurückgefordert werden; in der Schweiz (Art. 158 OR) gilt das Draufgeld als Haftgeld und bleibt dem Empfänger vermutungsweise ohne Abzug von seinem Anspruch.* * *
Drauf|ga|be, die: a) etw., was [beim Vertrags- od. Kaufabschluss] zugegeben wird: er wollte noch ein Bild als D.; b) (landsch.) Dreingabe: ich bin der Musik entwöhnt, sie scheint mir ein überflüssiger Schnörkel, eine D. des Lebens (Mayröcker, Herzzerreißende 115); Die Preise für Brot, Mehl, Butter ... steigen. Als D. wurde heuer Benzin teurer (Neue Kronen Zeitung 2. 8. 84, 3); c) (österr.) ↑Zugabe (b): Der Künstler konterte mit Charme und Humor und lauter gesprochenen -n. (Wiener Zeitung 25. 2. 98, 5).
Universal-Lexikon. 2012.